6.4 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die im Jahr 2015 erzielten Überschüsse, die letztlich als Eigenmittel angerechnet wurden, den Beschwerdeführerinnen effektiv zur Verfügung standen. Hätten die Beschwerdeführerinnen im Jahr 2015 weniger Überschüsse erzielt, wäre ihnen entsprechend weniger Eigenmittel angerechnet worden, sie hätten aber auch weniger Überschüsse zur Verfügung gehabt. Ob die Überschüsse in den Vor- oder Folgejahren höher oder tiefer ausgefallen sind, ändert am Bestehen der Überschüsse im Jahr 2015 – selbst wenn diese aussergewöhnlich hoch gewesen sein sollten – nichts.