Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, das Abstellen auf eine dreijährige Referenzperiode wäre sachgerechter. Dies hätte jedoch zur Folge gehabt, dass die Vorinstanz für die Festsetzung der Leistungspreise auf den Durchschnitt der Jahre 2013, 2014 und 2015 und somit auf bis zu fünf Jahre zurückliegende Zahlen hätte abstellen müssen. Es wäre somit eine noch stärkere Rückwärtsbetrachtung nötig gewesen. Das Abstellen auf eine derart lange zurückliegende Referenzperiode und damit auch auf eine weniger aktuelle Datenbasis wäre, entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, weder sachgerechter noch zweckmässiger gewesen.