6.3 Die Vorinstanz hat aus Gründen der Rechtsgleichheit auf das Referenzjahr 2015 abgestellt, da im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungspreise einzig die revidierten Abschlüsse für das Jahr 2015 für alle Institutionen vorlagen.21 Angesichts der Pflicht, die Institutionen rechtsgleich zu behandeln, ist das Abstellen auf das drei Jahre zurückliegende Jahr 2015, in welchem bei allen Institutionen der Jahresabschluss vorlag, sachlich begründet und zweckmässig. Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, das Abstellen auf eine dreijährige Referenzperiode wäre sachgerechter.