6.2 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, die Staatsbeiträge seien entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht prospektiv festgesetzt worden, ergibt sich Folgendes: Die Beiträge an die Leistungserbringer und Leistungsempfänger sind gemäss aArt. 75 Abs. 1 SHG20 und aArt. 27 Abs. 1 SHV nach Möglichkeit prospektiv festzusetzen. Demnach sind die Beiträge nicht zwingend, sondern nur soweit möglich, prospektiv festzusetzen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beiträge nach Möglichkeit prospektiv festzusetzen sind. Über die Eckwerte, auf die für die Festsetzung abgestellt wird, sagen aArt. 75 Abs. 1 SHG und aArt. 27 Abs. 1 SHV nichts aus.