6.1 Bezüglich des Referenzjahres 2015 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dieses sei willkürlich und nicht repräsentativ. Zudem würden durch die Wahl eines vergangenen Jahres zwischenzeitliche Veränderungen unberücksichtigt bleiben. Sachgerechter wäre das Abstellen auf eine Referenzperiode von drei Jahren.16 Weiter beanstanden sie, dass das Abstellen auf vergangene Werte (hier des Jahres 2015) mit Blick auf aArt. 27 SHV17, der eine prospektive Festsetzung der Beiträge an die Leistungserbringenden verlange, unzulässig sei.18 Für die ökonomische Handlungsfähigkeit sei die prospektive Betrachtung erforderlich.19