80 und 20a Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht hat keine Ermessensüber- oder -unterschreitung festgestellt und somit implizit auch die Verletzung des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips verneint. Aus diesen Gründen ist auf die genannten Rügen nicht weiter einzugehen. 6. Referenzjahr 2015