Die Beschwerdeführerinnen rügen mehrfach, die Berechnungsmethode erweise sich als willkürlich und unverhältnismässig. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Sache zur weiteren Behandlung zurückgewiesen hat, um sie unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der verfügten Anrechnung von Eigenmitteln uneingeschränkt zu prüfen.15 Das Verwaltungsgericht hat die Berechnungsmethode sowohl auf Willkür als auch Verhältnismässigkeit geprüft (Rechtskontrolle und Rechtsanwendung von Amtes wegen gemäss Art. 80 und 20a Abs. 1 VRPG).