4.1 Für das Jahr 2018 hat die Vorinstanz die Berechnung der Leistungsabgeltung gegenüber dem Vorjahr insofern angepasst, als dass sie bei der Festlegung der Leistungspreise erstmals Eigenmittel der leistungserbringenden Institutionen angerechnet hat. Für die Anrechnung von Eigenmitteln im Jahr 2018 stellte die Vorinstanz auf das Referenzjahr 2015 ab.