3.2 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in den Urteilen Nrn. 100.2020.314 und 100.2020.320 vom 3. März 2023 sowohl eine Über- als auch eine Unterschreitung des Ermessens und demzufolge eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ausgeschlossen. Im Folgenden ist somit einzig zu prüfen, ob die Methode zur Anrechnung von Eigenmitteln innerhalb des Ermessensspielraums angemessen ist. Hierfür ist in einem ersten Schritt die von der Vorinstanz angewendete Methode zu erläutern, um anschliessend zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. 4. Angewendete Methode zur Anrechnung von Eigenmitteln