Das Erfordernis der Zweckmässigkeit gilt insbesondere im Planungsrecht. Ihm ist Genüge getan, wenn das planende Gemeinwesen ausgehend von den Zielen, Grundsätzen und Schranken der Raumplanungsgesetzgebung eine Lösung wählt, die geeignet ist, die angestrebte räumliche Entwicklung herbeizuführen.12 Angemessenheitskontrolle bedeutet aber nicht, dass die angerufene Verwaltungsjustizbehörde ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen der verfügenden Behörde setzt. Sie greift korrigierend ein, wenn das Ermessen unrichtig ausgeübt worden ist, d.h. keine sachangepasste Lösung getroffen wurde, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen.13