So sind beispielsweise bei der Ausübung von Einzelfallermessen andere Kriterien leitend als bei Entscheiden, die im Rahmen eines Gestaltungsspielraums (insb. Planung) durch «Wägen, Werten und Wählen» zu treffen sind. Richtungsweisend sind die in der gesetzlichen Ordnung niedergelegten Wertungen und die dort angelegten öffentlichen Interessen.11 Ermessen wird den Behörden mitunter mit dem Auftrag eingeräumt, eine zweckmässige Lösung zu treffen. Das Erfordernis der Zweckmässigkeit gilt insbesondere im Planungsrecht.