zusammengefasst. Übt eine Behörde ihr Ermessen nicht sachangepasst, d.h. unzweckmässig aus, erweist sich ihre Verfügung als unangemessen im Sinn von Art. 66 Bst. c VRPG. In solchen Fehlleistungen liegen im Unterschied zu Ermessensrechtsfehlern einfache Ermessensfehler. Was pflichtgemässes Ermessen im Einzelnen heisst, hängt massgeblich vom konkreten rechtlichen Kontext ab. So sind beispielsweise bei der Ausübung von Einzelfallermessen andere Kriterien leitend als bei Entscheiden, die im Rahmen eines Gestaltungsspielraums (insb. Planung) durch «Wägen, Werten und Wählen» zu treffen sind.