Was nicht angemessen erscheint, kann sie aufgreifen (sog. Angemessenheitskontrolle).9 Die Behörde übt Ermessen aus, wenn sie gewisse Wahlmöglichkeiten hat, auf welche Weise sie dem zu beurteilenden Fall gerecht werden will. Der Handlungsspielraum kann darin bestehen, dass gesetzlich nicht vorgegeben ist, ob eine Anordnung ergehen soll (sog. Entschliessungsermessen). Der Gesetzgeber kann der Behörde aber auch offenlassen, was anzuordnen ist (sog. Auswahlermessen).10 Ermessensausübung handelt von Zweckmässigkeit (Opportunität), Sachgerechtigkeit und Angemessenheit des Verwaltungshandelns. Diese Anforderungen werden mit dem Ausdruck des pflichtgemässen Ermessens