3.1 Die Rüge der Unangemessenheit nach Art. 66 Bst. c VRPG betrifft einfache Fehler in der Ermessensbetätigung. Darin liegt nach dem System der Beschwerdegründe keine Rechtsverletzung (Art. 66 Bst. b VRPG im Umkehrschluss). Die behördliche Fehlleistung spielt sich in solchen Fällen in rechtlich zulässigem Rahmen ab. Denn Ermessen steht von vornherein nur innerhalb einer gesetzlichen Regelung offen. Die Kontrolle der Rechtsmittelbehörde geht hier grundsätzlich weit: Was nicht angemessen erscheint, kann sie aufgreifen (sog. Angemessenheitskontrolle).9