Anfechtungsobjekte sind die Verfügungen der Vorinstanz vom 3. Januar 2019. Gemäss den Urteilen des Verwaltungsgerichts Nrn. 100.2020.314 und 100.2020.320 vom 3. März 2023 bleibt die Angemessenheit der angewendeten Methode zur Anrechnung von Eigenmitteln zu prüfen. 3. Rechtliche Grundlagen