100.2020.314 und 100.2020.320, beide vom 3. März 2023, hat das Verwaltungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden dahingehend gutgeheissen, als dass der Entscheid der GSI vom 9. Juli 2020 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die GSI zurückgewiesen wurde. In den genannten Urteilen hat das Verwaltungsgericht die Auslegung des Begriffs Eigenmittel sowie den Grundsatz, dass Überdeckungen im Rahmen der Festsetzung der Leistungsabgeltung als Eigenmittel anzusehen sind, bestätigt.3 Zu prüfen bleibt einzig die Angemessenheit der Anrechnung von Eigenmitteln respektive die Angemessenheit der angewendeten Methode.