5. Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 11. Mai 2018 haben die Beschwerdeführerinnen um Erlass einer anfechtbaren Verfügung für den nicht gewährten Anteil der Leistungspreise und damit um die über den Leistungsvertrag 2018 hinausgehenden Abgeltungen für die von ihnen erbrachten Leistungen ersucht. 6. Am 3. Januar 2019 erliess die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführerinnen je separate Verfügungen, mit denen teilweise leicht höhere Abgeltungen als in den Leistungsvereinbarungen 2018 gewährt wurden. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Festsetzung der Leistungspreiseinheiten ohne Berücksichtigung der vorhandenen Eigenmittel verlangten, wurden die Gesuche abgewiesen.