4. Daraufhin unterzeichneten die Beschwerdeführerinnen die ihnen zugestellten Leistungsverträge für das Jahr 2018. Alle Verträge beinhalten die folgende Klausel: «Der hier vereinbarte Leistungspreis bildet die Grundlage für die Leistungserbringung und Abgeltung. Über den von der Leistungserbringerin darüber hinausgehend verlangten höheren Leistungspreis wird das ALBA auf Gesuch hin mittels Verfügung entscheiden».