Grund für die Differenzen war die von der Vorinstanz für das Jahr 2018 neu eingeführte Bemessungsmethode zur Festsetzung der Leistungspreise pro abzugeltende Einheit. Die neue Bemessungsmethode sieht vor, dass die bei den Leistungserbringerinnen vorhandenen Eigenmittel bei der Festsetzung der Staatsbeiträge (in der Form von Leistungspreisen pro Einheit) berücksichtigt werden.