{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2024-06-11", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-283_2024-06-11.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/beschwerdeentscheid-anonymisiert-2019.gef.283.pdf", "Checksum": "db4267e96e42befd6c09f0524cddb3fa"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.283"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 11.06.2024 2019.GEF.283"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 11.06.2024 2019.GEF.283"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Institutionelle Sozialhilfe: Staatsbeiträge für das Jahr 2018"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:21", "Checksum": "b4e03afc94bab42faad18ebc0a85dd07", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 11.06.2024 2019.GEF.283\nRegeste:\nInstitutionelle Sozialhilfe: Staatsbeiträge für das Jahr 2018\n\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n\nRathausplatz 1\nPostfach\n3000 Bern 8\n+41 31 633 79 41 (Telefon)\n+41 31 633 79 56 (Fax)\ninfo.ra.gsi@be.ch\nwww.be.ch/gsi\n\nReferenz: 2019.GEF.283 / ang\n\nBeschwerdeentscheid vom 11. Juni 2024\n\nin der Beschwerdesache\n\nA.___\nBeschwerdeführerin 1\n\nvertreten durch Rechtsanwalt B.___\n\nsowie\n\nC.___\nBeschwerdeführerin 2\n\nD.___\nBeschwerdeführerin 3\n\nE.___\nBeschwerdeführerin 4\n\nF.___\nBeschwerdeführerin 5\n\nG.___\nBeschwerdeführerin 6\n\n1/24\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.283\n\nH.___\nBeschwerdeführerin 7\n\nBeschwerdeführerinnen 2 bis 7 handelnd durch ihre gesetzlichen bzw. statutarisch legitimierten Organe und vertreten durch Rechtsanwalt I.___\n\ngegen\n\nAmt für Integration und Soziales (AIS), vormals Alters- und Behindertenamt (ALBA),\nRathausplatz 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nbetreffend Gesuche um zusätzliche Staatsbeiträge für das Jahr 2018\n\n(Verfügungen der Vorinstanz vom 3. Januar 2019)\n\n2/24\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.283\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdeführerinnen sind im Bereich der institutionellen Sozialhilfe, insbesondere\nin den Bereichen Wohnen, Werkstatt und Sonderschule, tätig.\n\n2. Zwischen August und Oktober 2017 ersuchten die Beschwerdeführerinnen das damalige\nAlters- und Behindertenamt des Kantons Bern (ALBA, heute: Amt für Integration und Soziales\n[AIS]; fortan: Vorinstanz) um einen Betriebsbeitrag für das Jahr 2018. In der Folge konnten sich\ndie Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz nicht über die Höhe der Abgeltung pro Leistungspreiseinheit für das Jahr 2018 einigen. Grund für die Differenzen war die von der Vorinstanz für\ndas Jahr 2018 neu eingeführte Bemessungsmethode zur Festsetzung der Leistungspreise pro\nabzugeltende Einheit. Die neue Bemessungsmethode sieht vor, dass die bei den Leistungserbringerinnen vorhandenen Eigenmittel bei der Festsetzung der Staatsbeiträge (in der Form von Leistungspreisen pro Einheit) berücksichtigt werden.\n\n3. Mit Schreiben vom 10. April 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die\nLeistungsvereinbarungen für das Jahr 2018 mit den anhand der neuen Bemessungsmethode angepassten Leistungspreisen zu. Die Beschwerdeführerinnen wurden darauf hingewiesen, dass es\nder Vorinstanz an einer Grundlage für die weitere Abgeltung von erbrachten Leistungen fehle,\nsollten die Leistungsvereinbarungen (mit den angepassten Leistungspreisen pro abzugeltende\nEinheit) nicht unterzeichnet werden.\n\n4. Daraufhin unterzeichneten die Beschwerdeführerinnen die ihnen zugestellten Leistungsverträge für das Jahr 2018. Alle Verträge beinhalten die folgende Klausel: «Der hier vereinbarte\nLeistungspreis bildet die Grundlage für die Leistungserbringung und Abgeltung. Über den von der\nLeistungserbringerin darüber hinausgehend verlangten höheren Leistungspreis wird das ALBA\nauf Gesuch hin mittels Verfügung entscheiden».\n\n5. Mit einer gemeinsamen Eingabe vom 11. Mai 2018 haben die Beschwerdeführerinnen\num Erlass einer anfechtbaren Verfügung für den nicht gewährten Anteil der Leistungspreise und\ndamit um die über den Leistungsvertrag 2018 hinausgehenden Abgeltungen für die von ihnen\nerbrachten Leistungen ersucht.\n\n6. Am 3. Januar 2019 erliess die Vorinstanz gegenüber den Beschwerdeführerinnen je separate Verfügungen, mit denen teilweise leicht höhere Abgeltungen als in den Leistungsvereinbarungen 2018 gewährt wurden. Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Festsetzung der Leistungspreiseinheiten ohne Berücksichtigung der vorhandenen Eigenmittel verlangten, wurden die Gesuche abgewiesen.\n\n3/24\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2019.GEF.283\n\n7. Gegen diese Verfügungen haben die Beschwerdeführerinnen am 4. Februar 2019 mit\ngemeinsamer Eingabe bei der damaligen Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n(GEF, heute: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion [GSI])1 Beschwerde erhoben und\nfolgende Rechtsbegehren gestellt:\n« 1. Die Verfügungen des Beschwerdegegners vom 3. Januar 2019 seien aufzuheben.\n\n2. Den Beschwerdeführenden seien für das Jahr 2018 zusätzliche [sic!] jene Staatsbeiträge zu gewähren, welche sich ohne Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner verfügungsweise angerechneten Eigenmittel ergeben (gemäss Liste der angerechneten Eigenmittel; Beilage 1).\n\n3. Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen mit dem Auftrag, die zusätzlichen Staatsbeiträge zu ermitteln und darüber wiederum Verfügungen zu erlassen.\n\n4. Den Beschwerdeführenden seien auf den zusätzlich zu leistenden Staatsbeiträgen Verzugszinsen zu 5% seit wann rechtens zuzusprechen.\n\nUnter Kosten- bzw. Entschädigungsfolge »\n\n"}