Die Beschwerdeführenden können weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf zusätzliche Staatsbeiträge ableiten, noch wurden sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wird der Anspruch auf zusätzliche Staatsbeiträge verneint, haben die Beschwerdeführenden auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen. Auf das Rechtsbegehren Nr. 4 und dessen Begründung ist demnach nicht weiter einzugehen. 10. Kosten