Die Beschwerde vom 4. Februar 2019 erweist sich demnach als unbegründet. Das Vorgehen der Vorinstanz findet in Art. 75 Abs. 2 SHG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Die angewendete Bemessungsmethode für die Festlegung der Leistungspreise für das Jahr 2018 wahrt den der Vorinstanz eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielraum, ist sachlich begründet und stellt keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar. Die Beschwerdeführenden können weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf zusätzliche Staatsbeiträge ableiten, noch wurden sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.