Die Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen dargelegt, welche Rechtsnormen sie als anwendbar erachtet und nach welcher Methode die Bemessung der Staatsbeiträge pro 2018 erfolgt ist. Aus den angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 ist klar erkennbar, weshalb die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung zusätzlicher Staatsbeiträge abgewiesen wurden. Die Vorinstanz hatte keine Veranlassung, auf Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, die sie – 78 Beschwerde vom 4. Februar 2019, Ziff. III.13, S. 23 79 Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, Ehrenzeller/Schindler/Schwei-