8. Rechtliches Gehör Schliesslich machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend, weil die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 nicht auf alle Vorbringen der Beschwerdeführenden im Verwaltungsverfahren eingegangen sei.78