Mit dem Entlastungspaket 2018 wurden die einschlägigen Rechtsgrundlagen zwar nicht geändert. Die Rechtsgrundlagen des SHG lassen es aber offenkundig zu, dass Staatsbeiträge unter restriktiveren Bedingungen gewährt werden, wenn weniger Mittel zur Verfügung stehen oder der Regierungsrat entsprechende, strate- 74 Siehe statt vieler BGE 137 I 69 E. 2.5 75 Den Vorakten sind dazu keine Belege zu entnehmen 76 Siehe dazu auch sogleich E. 7.4 77 Beschwerde vom 4. Februar 2019, Ziff. III.8.5 in fine, S. 16