Mit der neuen Berechnungsmethode für die Staatsbeiträge des Jahres 2018 hat die Vorinstanz unstrittig ihre bisherige Praxis zur Anrechnung von Eigenmitteln – bei unverändertem Normwortlaut von Art. 75 Abs. 2 SHG – geändert. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegen für diese Praxisänderung aber hinreichend sachliche Gründe vor. Art. 60 Abs. 1 SHG bestimmt, dass sich die Bereitstellung der Leistungsangebote im Bereich der institutionellen Sozialhilfe nach den verfügbaren Mitteln und den strategischen Vorgaben des Regierungsrates richtet. Mit dem Entlastungspaket 2018 wurden die einschlägigen Rechtsgrundlagen zwar nicht geändert.