7.4 Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sehen die Beschwerdeführenden zudem darin, dass mit der Leistungsvereinbarung für das Jahr 2018 «unvermittelt auch eine Praxisänderung» erfolgt sei. Die Vorinstanz habe damit in treuwidriger Weise eine einseitige Veränderung der allgemeinen Bestimmungen für den Abschluss der Leistungsverträge 2018 während laufenden Verhandlungen vorgenommen.77