Drittens musste den Beschwerdeführenden bewusst sein, dass für die Gewährung künftiger Staatsbeiträge die dannzumal geltenden finanzpolitischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind.76 Aus dem Umstand, dass in früheren Jahren keine Eigenmittel an die Staatsbeiträge angerechnet wurden, durften die Beschwerdeführenden demnach nicht ableiten, dass dies auch für künftige Leistungsverträge gilt.