Selbst wenn es sich so verhalten sollte, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2015 weniger hohe Überdeckungen im subventionierten Bereich erzielt hätten, wenn ihnen bewusst gewesen wäre, dass dieser Wert zur Anrechnung der Eigenmittel für die Staatsbeitragsgewährung im Jahr 2018 massgebend ist,75 könnten darin keine getroffenen «Dispositionen» im Sinne des Vertrauensschutzes erblickt werden. Drittens musste den Beschwerdeführenden bewusst sein, dass für die Gewährung künftiger Staatsbeiträge die dannzumal geltenden finanzpolitischen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind.76