7.3 Im vorliegenden Fall fehlt es an mehreren Voraussetzungen, damit die Beschwerdeführenden aus der Rechtsfigur des Vertrauensschutzes Ansprüche auf zusätzliche Staatsbeiträge für das Jahr 2018 ableiten könnten. Erstens bezieht sich keine der von den Beschwerdeführenden ins Feld geführten Mitteilungen auf die Beitragsgewährung im Jahr 2018. Eine konkrete Zusicherung oder Auskunft für das vorliegend zu beurteilende Rechtsverhältnis – die Staatsbeitragsgewährung pro 2018 – kann in den zeitlich deutlich zurückliegenden Mitteilungen der Vorinstanz nicht gesehen werden. Zweitens ist nicht zu sehen, dass die Beschwerdeführenden gestützt auf die Auskünfte Dispositionen getroffen haben.