7.1 Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, dass das Vorgehen der Vorinstanz «unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unzulässig» sei. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführenden in den letzten Jahren verschiedentlich sinngemäss mitgeteilt, dass dank wirtschaftlicher Leistungserbringung nicht verwendete Anteile der Abgeltungen in einem Schwankungsfonds zurückgestellt und inskünftig zweckgebunden verwendet werden könnten.70