Die von diesem Betrag gemachten Abzüge – die sich zugunsten der Beschwerdeführenden ausgewirkt haben – sind sachlich begründet. Dies gilt namentlich auch für den Abzug «Zuweisung Risikokapital», mit dem die wirtschaftliche Gesamtsituation der Leistungserbringer angemessen berücksichtigt wurde. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots kann in der angewendeten Bemessungsmethode ebenfalls nicht erblickt werden. 7. Treu und Glauben