6.10 Die von der Vorinstanz gewählte Methode zur Anrechnung der Eigenmittel der Leistungserbringer an die Staatsbeiträge pro 2018 erweist sich nach dem Geschriebenen als sachlich haltbar. Indem die Vorinstanz zur Bestimmung der anzurechnenden Eigenmittel im Wesentlichen auf die im Jahr 2015 erzielte Überdeckung im subventionierten Bereich abgestellt hat, hat sie den ihr nach Art. 75 Abs. 2 SHG zukommenden Ermessens- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die von diesem Betrag gemachten Abzüge – die sich zugunsten der Beschwerdeführenden ausgewirkt haben – sind sachlich begründet.