Insbesondere führte die neue Bemessungsmethode auch bei den Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 6 nicht zu «finanziellen Schwierigkeiten».69 Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz haben weder die Beschwerdeführerin 1 noch die Beschwerdeführerin 3 im Geschäftsjahr 2018 einen betrieblichen Verlust ausgewiesen; vielmehr hat die Beschwerdeführerin 1 offenbar auch im Jahr 2018 eine erhebliche Überdeckung im subventionierten Tätigkeitsbereich erzielt. Mit der Beschwerdeführerin 6 fand gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz «eine Klärung statt», die zu einer Anpassung des Leistungspreises für das Jahr 2019 geführt hat.