Wohl mag es sein, dass Veränderungen bei Leistungserbringern eintreten können, die eine schematische Anwendung der Bemessungsmethode als nicht sachgerecht erscheinen lassen. Solche Konstellationen wurden im vorliegenden Fall aber nicht dargelegt. Insbesondere führte die neue Bemessungsmethode auch bei den Beschwerdeführerinnen 1, 3 und 6 nicht zu «finanziellen Schwierigkeiten».69 Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanz haben weder die Beschwerdeführerin 1 noch die Beschwerdeführerin 3 im Geschäftsjahr 2018 einen betrieblichen Verlust ausgewiesen;