Die von der Vorinstanz gewählte Bemessungsmethode gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung der Leistungserbringer. Auf alle Leistungserbringer finden dieselben Kriterien Anwendung. Um zu verhindern, dass Leistungserbringer in finanzielle Schwierigkeiten geraten, wurden Eigenmittel nur an die Staatsbeiträge pro 2018 angerechnet, wenn der Soll-Wert für das Risikokapital überschritten wurde. Durch das Abstellen auf die Überdeckung im «Referenzjahr 2015» wurden Eigenmittel zudem nur bei Institutionen an die Abgeltungen angerechnet, die in jüngerer Zeit Überdeckungen im subventionierten Tätigkeitsbereich erzielt haben.