Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden erscheint es sachlich begründet, von den erzielten Überdeckungen im Jahr 2015 einen gewissen Anteil am Gesamtaufwand als «freie Quote» abzuziehen. Dieses Vorgehen liegt im Interesse der Leistungserbringer und demnach auch der Beschwerdeführenden. Sachlich begründet ist auch der höhere Ansatz für die Werkstätten, da diese aufgrund wechselnder Auftragssituationen grösseren wirtschaftlichen Schwankungen ausgesetzt sind. 62 Siehe auch hiervor E. 5.6 63 Die ZEWO ist die Zertifizierungsstelle für gemeinnützige Non-Profit-Organisationen (NPO) 64 Art. 9 Abs. 3 SHG 65 Beschwerde vom 4. Februar 2019, Ziff. III.6.d), S. 12