6.8 Die den Leistungserbringern in den angefochtenen Verfügungen vom 3. Januar 2019 zugestandene «freie Quote» von 2,5 bzw. 5 Prozent am Gesamtaufwand 2015 führt zu einer Reduktion der an die Staatsbeiträge anzurechnenden Eigenmittel. Hätte die Vorinstanz diesen Abzug nicht vorgenommen, wären bei den Beschwerdeführenden demnach in grösserem Umfang Eigenmittel an die Staatsbeiträge angerechnet worden, was offenkundig nicht in deren Interessen gelegen hätte. Dass die freie Quote zu niedrig festgelegt wurde, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Sie erachten die Festlegung dieser Werte vielmehr in grundsätzlicher Weise als «sachfremd und geradezu willkürlich».65