Indem Eigenmittel bis zum Erreichen des Soll-Risikokapitals nicht an die Staatsbeiträge pro 2018 angerechnet wurden, wurde bei Institutionen mit geringen Eigenmitteln auf eine Anrechnung verzichtet. Dieses Vorgehen stellt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden, aber keine unzulässige Ungleichbehandlung der Leistungserbringer dar. Wenn Institutionen mit geringen Eigenmitteln mit dieser Bemessungsmethode ermöglicht wurde, Risikokapital aufzubauen, entspricht dies vielmehr dem Grundgedanken des Subsidiaritätsprinzips64 und der Vorgabe von Art. 75 Abs. 2 SHG, wonach Eigenmittel «angemessen» an die Staatsbeiträge anzurechnen sind.