Die Beschwerdeführenden legen im Übrigen auch nicht substantiiert dar, weshalb dieser Wert höher hätte festgelegt werden müssen. Vielmehr scheinen sie sich grundsätzlich daran zu stören, dass ein prozentualer Wert festgelegt wurde. Soweit sich die Beschwerdeführenden an der gesetzlich nicht vorgegebenen Terminologie «Risikokapital» stören, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz darunter offenkundig Eigenmittel versteht, die aus betriebswirtschaftlicher Sicht dazu dienen, bestehende Risiken abzudecken.