hätte berücksichtigen dürfen. Der Begriff «Eigenmittel» in Art. 75 Abs. 2 SHG legt eine solche Berücksichtigung vielmehr gerade nahe.62 Auch die Festlegung des Soll-Wertes für das Risikokapital auf 25 Prozent des Gesamtaufwandes ist sachlich begründet, lehnt sie sich doch an den ZEWO-Standard63 an. Die ZEWO-Zertifizierung setzt Standards für Non-Profit-Organisationen und schlägt dabei einen Bestand von mindestens 25 Prozent des Jahres-Betriebsaufwandes als Soll-Risikokapital vor. Die Beschwerdeführenden legen im Übrigen auch nicht substantiiert dar, weshalb dieser Wert höher hätte festgelegt werden müssen.