6.7 Dem Abzug «Zuweisung Risikokapital» liegen betriebswirtschaftliche Überlegungen zugrunde. Bei Institutionen, welche per Ende 2015 den Soll-Wert für das Risikokapital von 25 Prozent am Gesamtaufwand (im subventionierten Tätigkeitsbereich) nicht erreicht haben, sah es die Vorinstanz als unangemessen an, Eigenmittel an die Staatsbeiträge pro 2018 anzurechnen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden ist kein Grund zu sehen, weshalb die Vorinstanz bei der Ermittlung des «Risikokapitals» das Organisationskapital und aus Drittquellen stammende Mittel nicht