Daran ändert nichts, dass weder das SHG noch die SHV den Begriff «Überdeckung» kennen. Zur Bestimmung des angemessenen Umfangs der Eigenmittelanrechnung im Sinne von Art. 75 Abs. 2 SHG erscheint es durchaus sachgerecht, auf diesen Wert abzustellen. 6.6 Die Vorinstanz durfte nach dem Geschriebenen auf die im Jahr 2015 im subventionierten Bereich erzielte Überdeckung als massgebenden Wert für die Anrechnung der Eigenmittel an die Staatsbeiträge pro 2018 abstellen. Von diesem Wert wurden drei unterschiedliche Abzüge vorgenommen (siehe hiervor E. 6.3), wobei der Abzug «lineare Kürzung gem. Entlastungspaket» von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt wird.