Demnach lässt es sich sachlich nachvollziehen, wenn die Vorinstanz für die Bestimmung der anzurechnenden Eigenmittel auf das Jahresergebnis 2015 bzw. die in diesem Jahr erzielte Überdeckung im subventionierten Bereich abgestellt hat. Wenn auch andere Methoden denkbar gewesen wären, bedeutet dies nicht, dass das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen, für die anzurechnenden Eigenmittel primär auf die Überdeckung im Jahr 2015 abzustellen, unangemessen oder gar «willkürlich» war. Daran ändert nichts, dass weder das SHG noch die SHV den Begriff «Überdeckung» kennen.