gewesen, nicht nur auf das Jahr 2015 abzustellen, sondern den Durchschnitt allfälliger Überdeckungen über einen längeren Zeitraum in Betracht zu ziehen. Sollten einzelne Institutionen im Jahr 2015 eine ungewöhnlich hohe Überdeckung im subventionierten Tätigkeitsbereich erzielt haben, hätte ein solches Vorgehen den Gegebenheiten dieser Institution möglicherweise besser entsprochen. Die Beschwerdeführenden machen nun aber gar nicht geltend, dass das Jahr 2015 nicht repräsentativ für die in früheren Jahren erzielten Überdeckungen war.