Dies erscheint sachgerecht und entspricht notabene auch der grundsätzlichen Haltung der Beschwerdeführenden, die geltend machen, nur aus Überdeckungen stammende Eigenmittel dürften an die Staatsbeiträge angerechnet werden. Da zum Zeitpunkt der Gesucheinreichungen im Herbst 2017 noch nicht für alle abgeltungsberechtigten Institutionen von der jeweiligen Revisionsstelle geprüfte, definitive Jahresrechnungen für das Jahr 2016 vorlagen, hat die Vorinstanz auf die Ergebnisse des Jahres 2015 abgestellt. Die Wahl des Jahres 2015 war demnach nicht «zufällig», wie dies die Beschwerdeführenden vorbringen, sondern diente der Gleichbehandlung aller Leistungserbringer. Zwar wäre es denkbar