Aus den Ausführungen der Vorinstanz erhellt sich, dass mit dem gewählten Vorgehen insbesondere bei Institutionen Eigenmittel, die in früheren Jahren in den subventionierten Tätigkeitsbereichen Überdeckungen erzielen konnten, an die Staatsbeiträge pro 2018 angerechnet werden sollten. Dies erscheint sachgerecht und entspricht notabene auch der grundsätzlichen Haltung der Beschwerdeführenden, die geltend machen, nur aus Überdeckungen stammende Eigenmittel dürften an die Staatsbeiträge angerechnet werden.