Es ist nicht zu verkennen, dass dieses Vorgehen angesichts des Normwortlauts von Art. 75 Abs. 2 SHG nicht unbedingt auf der Hand lag. Wie die Beschwerdeführenden zutreffend festhalten, verwenden die einschlägigen Bestimmungen des SHG und der SHV weder den Begriff der Überdeckung noch ist das Abstellen auf ein bestimmtes Referenzjahr in den Rechtsgrundlagen vorgesehen. Da im Dokument «Umgang mit den Überdeckungen im Behindertenbereich» vom 28. November 2018, in dem die neue Berechnungsmethode erstmals erläutert wurde, auf Art. 15a StBG Bezug genommen wird, ist anzunehmen, dass diese Methode tatsächlich mit Blick auf den neu ins StBG eingeführten Artikel zur «Überdeckung» entwickelt wurde.