6.5 Die von der Vorinstanz gewählte Berechnungsmethode hat dazu geführt, dass Eigenmittel der Leistungserbringer nur dann an die Staatsbeiträge für das Jahr 2018 angerechnet wurden, wenn die Leistungserbringer in den Jahresrechnungen 2015 eine Überdeckung im subventionierten Bereich ausgewiesen haben. Bei Institutionen, die im Jahr 2015 keine Überdeckung im abgegoltenen Aufgabenbereich erzielt haben, wurden keine Eigenmittel an die Staatsbeiträge 2018 angerechnet.