6.4 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Vorinstanz entsprechend der dargestellten Methode die Staatsbeiträge für das Jahr 2018 berechnet hat. Namentlich wird auch nicht die rechnerische Richtigkeit der Bemessung in Zweifel gezogen. Die Beschwerdeführenden bestreiten aber die Zulässigkeit und die Angemessenheit dieser Methode.